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Urlaubsanspruchs englisch | Urlaubsanspruchs translation

Deutsch English
Sprachgebrauch usage
„Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.“ On page 142, in Article 27 of the Staff Regulations: the last sentence, ‘No posts shall be reserved for nationals of any specific Member State.’ shall become a separate paragraph.
Hat ein Bediensteter aus Gründen, die nicht auf die Erfordernisse des Dienstes zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten. Where a staff member, for reasons other than the requirements of the service, has not used up all his annual leave before the end of the current calendar year, the amount of leave which may be carried over to the following year shall not exceed 12 days.
Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr 14 Arbeitstage nicht überschreiten." Where an official, for reasons other than the requirements of the service, has not used up his annual leave before the end of the current calendar year, the amount of leave which may be carried over to the following year shall not exceed 14 working days.';
„Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.“ The last two subparagraphs of paragraph 2, ‘An official's place of origin shall be determined …’ and ‘The effect of such a change shall not however …’, shall be numbered as paragraph 3.