| Nach Ansicht des SEV ist die Erwägung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens unbestimmt und in sich unstimmig, und in dem Maße, wo die Kommission ihren Beschluss auf andere Faktoren stützt, sei sie nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihren Beschluss mit Gründen zu versehen, wie in Artikel 253 des EG-Vertrags bestimmt. |
For the FGI, the reasoning in the opening decision is unclear and equivocal, and insofar as the Commission based its decision on other factors, it has not fulfilled its duty to state reasons under Article 253 of the EC Treaty. |