| Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen nichtisolierte Metallrohre, die durch Trennflächen der Klasse „A“ oder „B“ führen, aus einem Werkstoff sein, dessen Schmelzpunkt bei Trennflächen der Klasse „A-0“ über 950 °C und bei Trennflächen der Klasse „B-0“ über 850 °C liegt. |
In ships constructed on or after 1 January 2003, no-insulated metallic pipes penetrating ‘A’ or ‘B’ class divisions shall be of materials having a melting temperature which exceeds 950 °C for ‘A-0’ and 850 °C for ‘B-0’ class divisions. |