| The competent authorities shall authorise the re-export or redispatch of unprocessed products or packaged products other than those referred to in paragraphs 3, 4 and 5 of this Article only where the exporter certifies that those products have not… |
Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von unverarbeiteten oder vor Ort verpackten Erzeugnissen in anderen Mengen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten nur, sofern ihnen der Ausführer den Nachweis darüber erbringt, dass es sich dabei nicht um unter die besondere… |