| Although the EFTA Court may take the excusability of the relevant breach of EEA law into account [69], in the presence of state aid, EFTA State authorities should be fully aware of this obligation and cannot normally argue that they were not aware of the… |
Zwar trägt der EFTA-Gerichtshof in einigen Fällen der Entschuldbarkeit des betreffenden Verstoßes gegen das EWR-Recht Rechnung [69], jedoch müssen die Behörden der EFTA-Staaten im Falle staatlicher Beihilfen sich dieser Verpflichtung völlig bewusst sein und können in der Regel nicht geltend machen, dass ihnen das Durchführungsverbot nicht bekannt war. Im Zweifelsfall können die EFTA-Staaten Beihilfemaßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit… |