| Werden die Schlachtkörper im Sinne von Unterabsatz 2 vergraben, so müssen sie so tief vergraben werden, dass sie nicht von Fleisch fressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und das dafür gewählte Gelände muss die Gewähr bieten, dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden anderer Art ausgeschlossen sind. |
Burial as referred to in the second paragraph must be deep enough to prevent carnivorous animals from digging up the carcases or half-carcases and shall be in suitable ground so as to prevent contamination of water tables or any environmental nuisance. |