| Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“ Weitere Schranken für die Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung von Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, enthält Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dafür vorliegen müssen. |
Moreover, there are additional limitations for persons enjoying the right of permanent residence who can only be refused entry or stay on serious grounds of public policy or public security as stated in Article 28(2) of the Directive. |