| Die einzigen Ausnahmen zu dieser Regel sind Fälle, die von der BvS im Rahmen ihres Privatisierungsauftrages bearbeitet werden oder ähnlich gelagerte Fälle in den neuen Bundesländern, bei denen bis 31. Dezember 1999 Unternehmen aus einer Liquidierung hervorgegangen sind oder Vermögenswerte übernommen haben. |
The only exceptions to this rule are cases dealt with by the BvS in the context of its privatisation remit and other similar cases in the new Länder, involving companies emerging from a liquidation or a takeover of assets occurring up to 31 December 1999. |