| Gleiches gilt, wenn der übertragene finanzielle Vermögenswert vom Empfänger zurückveräußert werden kann und die Verkaufsoption weit im Geld ist. Auch in diesem Fall erfüllt die Übertragung nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehalten hat. |
Similarly, if the financial asset can be put back by the transferee and the put option is deeply in the money, the transfer does not qualify for derecognition because the transferor has retained substantially all the risks and rewards of ownership. |