| Artikel 30: Wenn zwei oder mehrere inländische Unternehmen in einem übermäßigen Wettbewerb um eine ausländische Ressource stehen, kann der Staat die Verwaltungskoordination übernehmen, um eine Allianz zu bilden, oder eines der beiden Unternehmen für die Tätigung der Investition auswählen, um einen übermäßigen Wettbewerb zu vermeiden. |
Article 30 Where two or more domestic enterprises are engaged in vicious competition for overseas resource, the state may adopt administrative coordination to hold alliance or select one of them to make investment so as to avoid vicious competition. |