| Beschließt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, das dem Tier im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb zugeteilte Kennzeichen nicht beizubehalten, so trägt sie alle aus der Änderung des Kennzeichens erwachsenden Kosten. Wurde das Kennzeichen geändert, so muss eine Verbindung zwischen dem von der zuständigen Behörde des Versendungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen und dem neuen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen hergestellt werden. |
Where the competent authority of the Member State of destination decides not to keep the identification mark allocated to the animal in the holding of origin all charges incurred as a result of replacing the mark shall be borne by that authority. |