| In unstaffed stations, railway undertakings and station managers shall ensure that easily accessible information is displayed in accordance with the access rules referred to in Article 19(1) regarding the nearest staffed stations and directly available… |
In einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof stellen das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsbetreiber sicher, dass unter Beachtung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zugangsregeln leicht zugängliche Informationen über die nächstgelegenen mit Personal ausgestatteten Bahnhöfe und über direkt verfügbare Hilfeleistungen für… |