| Gemäß Artikel 12 Buchstabe c der Datenschutzrichtlinie unterrichtet der für die Datenverarbeitung Verantwortliche Dritte, die Kenntnis von den Daten erhalten haben, über etwaige Berichtigungen, Löschungen oder Blockierungen, wenn dies sich nicht als unmöglich erweist oder unverhältnismäßige Anstrengungen erfordert. |
Article 12(c) of the Data Protection Directive provides that the controller will notify any rectification, erasure or blocking to third parties to whom the data have been disclosed, unless this proves impossible or involves a disproportionate effort. |