| die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. |
one half of the unpaid share capital or initial fund, once the paid-up part amounts to 25 % of that share capital or fund, up to 50 % of the available or required solvency margin, whichever is the lesser. |