| Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall, dass andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis besitzen, sicher, dass erstere bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und sich mit diesen beraten. |
Member States shall ensure that where authorities other than the competent authorities have the power of resolution, those other authorities cooperate closely and consult the competent authorities with regard to the preparation of resolution plans. |