| Die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, ausgediente oder stillgelegte Pipelines gemäß Absatz 1 zu entfernen oder sie innenseitig zu reinigen und stillzulegen oder sie innenseitig zu reinigen und einzugraben, sodass sie keine Verschmutzungen verursachen, die Schifffahrt… |
The competent authority shall require the operator to remove abandoned or disused pipelines in accordance with paragraph 1 of this Article or to clean them inside and abandon them or to clean them inside and bury them so that they neither cause pollution… |