| Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass § 8c (1a) KStG zwischen Verluste schreibenden, aber ansonsten gesunden Unternehmen und insolventen oder überschuldeten bzw. von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedrohten Unternehmen unterscheidet, wobei letztere privilegiert werden. |
The Commission therefore concludes that §8c(1a) KStG differentiates between loss-making companies that are otherwise healthy and those that are insolvent or over-indebted, or at risk thereof, by benefiting the latter. |