| Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaats rechnet die volle Dauer des Freiheitsentzugs, der im Zusammenhang mit der Sanktion, die mit dem Urteil verhängt wurde, bereits verbüßt wurde, auf die Gesamtdauer des zu verbüßenden Freiheitsentzugs an. |
The competent authority of the executing State shall deduct the full period of deprivation of liberty already served in connection with the sentence in respect of which the judgment was issued from the total duration of the deprivation of liberty to be served. |